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   VGH Bayern, 17.10.2007 - 1 ZB 06.3059   

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VGH Bayern, 17.10.2007 - 1 ZB 06.3059 (https://dejure.org/2007,23905)
VGH Bayern, Entscheidung vom 17.10.2007 - 1 ZB 06.3059 (https://dejure.org/2007,23905)
VGH Bayern, Entscheidung vom 17. Oktober 2007 - 1 ZB 06.3059 (https://dejure.org/2007,23905)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Errichtung eines einzelnen Anwesens als Entstehung einer im Außenbereich unzulässigen Splittersiedlung; Ausdehnung einer vorhandenen Wohnbebauung durch Erweiterung auf einen Nebenraum als unzulässige Verfestigung einer nicht privilegierten Wohnnutzung; Vorliegen eines ...

  • Judicialis

    BauGB § 35 Abs. 2; ; BauGB § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7; ; BauGB § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bauplanungs- und Bauordnungsrecht: Zulassung der Berufung (abgelehnt); Nutzungsänderung im Außenbereich (Umbau einer Garage zu einem "Gästezimmer mit Nasszelle"); Verfestigung einer Splittersiedlung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 25.03.1988 - 4 C 21.85

    Ende des Bestandsschutz bei Nutzungsänderung; Unerwünschte Zersiedlung durch

    Auszug aus VGH Bayern, 17.10.2007 - 1 ZB 06.3059
    Splittersiedlung im Sinne des Gesetzes ist auch ein einzelner "Siedlungssplitter" (vgl. BVerwG vom 25.3.1988 NVwZ 1989, 667 = BayVBl 1989, 218).
  • BVerwG, 20.02.1998 - 11 B 37.97

    Nachtflugbeschränkungen; Widerruf einer Flughafengenehmigung; Fluglärm;

    Auszug aus VGH Bayern, 17.10.2007 - 1 ZB 06.3059
    Beruht das angefochtene Urteil auf zwei selbstständig tragenden Gründen (Mehrfachbegründung) darf die Berufung nur zugelassen werden, wenn hinsichtlich jeder der beiden Begründungen ein Zulassungsgrund vorliegt (vgl. BVerwG vom 20.2.1998 NVwZ 1998, 850).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 12.12.1996 - 3 M 103/96

    Genehmigungspflicht; Nutzungsänderung; Asylbewerberheim; Außenbereich; Umnutzung;

    Auszug aus VGH Bayern, 17.10.2007 - 1 ZB 06.3059
    Dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. März 1988 (a. a. O.) ist darüber hinaus zu entnehmen, dass die negative Beurteilung auch gilt, wenn eine Nutzungsänderung ausnahmsweise nicht "so an § 35 Abs. 2 und 3 BauGB zu messen ist, als würde eine bauliche Anlage mit einer bestimmten beabsichtigten Art von Nutzung erstmals im Außenbereich errichtet" (zu dem Grundsatz, dass eine Nutzungsänderung hinsichtlich ihrer Vereinbarkeit mit den öffentlichen Belangen nicht anders zu beurteilen ist wie die erstmalige Errichtung der Anlage: BVerwG vom 28.10.1983 NVwZ 1984, 510 f.; OVG MV vom 12.12.1996 DÖV 1997, 553 = BRS 59 Nr. 145).
  • BVerwG, 28.10.1983 - 4 C 70.78

    zum Wohnhaus umgebautes Wochenendhaus - §§ 29 ff BauGB, zur bodenrechtlichen

    Auszug aus VGH Bayern, 17.10.2007 - 1 ZB 06.3059
    Dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. März 1988 (a. a. O.) ist darüber hinaus zu entnehmen, dass die negative Beurteilung auch gilt, wenn eine Nutzungsänderung ausnahmsweise nicht "so an § 35 Abs. 2 und 3 BauGB zu messen ist, als würde eine bauliche Anlage mit einer bestimmten beabsichtigten Art von Nutzung erstmals im Außenbereich errichtet" (zu dem Grundsatz, dass eine Nutzungsänderung hinsichtlich ihrer Vereinbarkeit mit den öffentlichen Belangen nicht anders zu beurteilen ist wie die erstmalige Errichtung der Anlage: BVerwG vom 28.10.1983 NVwZ 1984, 510 f.; OVG MV vom 12.12.1996 DÖV 1997, 553 = BRS 59 Nr. 145).
  • VGH Baden-Württemberg, 08.10.1991 - 5 S 1372/90

    Nutzungsänderung eines ehemaligen Bahnwärterhauses als Wohngemeinde

    Auszug aus VGH Bayern, 17.10.2007 - 1 ZB 06.3059
    Die vom Verwaltungsgericht hierzu zitierte Entscheidung (VGH BW vom 8.10.1991 UPR 1992, 387) betrifft einen anders gelagerten Fall, nämlich die Neuerrichtung einer Flachdachgarage mit Holzlagerplatz im Außenbereich.
  • VGH Bayern, 27.03.2024 - 1 ZB 23.1548

    Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens, Aufstockung eines im Außenbereich

    Die Aufstockung des bestehenden Wohnhauses und die damit verbundene Nutzungsintensivierung verstärkt das Gewicht der vorhandenen Splittersiedlung erheblich und trägt dadurch zur weiteren Zersiedelung dieses Teils des Außenbereichs bei (vgl. BVerwG, B.v. 10.11.2010 - 4 B 45.10 - ZfBR 2011, 163; U.v. 18.5.2001 - 4 C 13.00 - NVwZ 2001, 1282; BayVGH, B.v. 17.10.2007 - 1 ZB 06.3059 - juris Rn. 12).
  • VGH Bayern, 14.10.2009 - 2 B 09.1133

    Zweite Wohnung im Außenbereich kann öffentliche Belange beeinträchtigen auch wenn

    Eine nach § 35 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB grundsätzlich negativ zu beurteilende Verfestigung einer nicht privilegierten Wohnnutzung hat der Verwaltungsgerichtshof bereits dann bejaht, wenn eine vorhandene Wohneinheit - ohne Schaffung einer selbständigen Wohneinheit - durch Ausdehnung der Wohnnutzung auf einen Nebenraum (hier: Garage) erweitert wird (BayVGH v. 17.10.2007 Az. 1 ZB 06.3059, juris, RdNrn. 11 und 12).
  • VGH Bayern, 23.04.2013 - 9 B 11.2375

    Baugenehmigung, Bebauungszusammenhang, Siedlungsstruktur, Innenbereich,

    So hat der Verwaltungsgerichtshof die nach § 35 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB grundsätzlich negativ zu beurteilende Verfestigung einer Splittersiedlung bereits darin gesehen, dass eine vorhandene Wohneinheit lediglich durch Ausdehnung der Wohnnutzung auf einen Nebenraum (hier: Garage) erweitert (BayVGH B.v. 17.10.2007 - 1 ZB 06.3059 - juris, Rn. 11 und 12) oder eine zweite Wohneinheit in einem bestehenden Gebäude geschaffen wird (BayVGH U.v. 14.10.2009 - 2 B 09.1133, bestätigt durch BVerwG, B.v. 1.9.2010 - 4 B 21/10 - juris).
  • VG Ansbach, 12.02.2020 - AN 3 S 19.02602

    Untersagung der Nutzung einer landwirtschaftlichen Maschinenhalle für

    Denn die große Nachahmungsgefahr bzw. die negative Vorbildwirkung, die von einem solchen Vorhaben ausgeht, rechtfertigt die Befürchtung, dass eine Splittersiedlung entsteht (vgl. BayVGH, B.v. 17.10.2007 - 1 ZB 06.3059 - juris sowie B.v. 19.8.2010 - 1 CS 10.1430 - juris).

    Denn dieser (hier nicht einschlägige) Begünstigungstatbestand für die Nutzungsänderung ginge hinsichtlich der "Ausblendung" der Belange des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 7 BauGB ins Leere, wenn dessen Beeinträchtigung bei Nutzungsänderungen von vornherein ausgeschlossen wäre (BayVGH, B.v. 17.10.2007 - 1 ZB 06.3059 - juris).

  • VG Ansbach, 07.05.2020 - AN 3 K 19.02603

    Untersagung der Nutzung einer landwirtschaftlichen Maschinenhalle für

    Denn die große Nachahmungsgefahr bzw. die negative Vorbildwirkung, die von einem solchen Vorhaben ausgeht, rechtfertigt die Befürchtung, dass eine Splittersiedlung entsteht (vgl. BayVGH, B.v. 17.10.2007 - 1 ZB 06.3059 - juris sowie B.v. 19.8.2010 - 1 CS 10.1430 - juris).

    Denn dieser (hier nicht einschlägige) Begünstigungstatbestand für die Nutzungsänderung ginge hinsichtlich der "Ausblendung" der Belange des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 7 BauGB ins Leere, wenn dessen Beeinträchtigung bei Nutzungsänderungen von vornherein ausgeschlossen wäre (BayVGH, B.v. 17.10.2007 - 1 ZB 06.3059 - juris).

  • VG Halle, 26.08.2020 - 8 B 147/20
    Da als Splittersiedlung im Sinne dieser Vorschrift auch ein Siedlungssplitter gilt (BayVGH, Beschluss vom 17. Oktober 2007 - 1 ZB 06.3059 - juris Rn. 10), erfasst der Vorgang des Entstehens einer Splittersiedlung auch die erstmalige Errichtung eines Gebäudes im Außenbereich.
  • VG Regensburg, 14.01.2010 - RO 7 K 09.751

    Zur Zulässigkeit eines Wohnbauvorhabens im Außenbereich (im Geltungsbereich einer

    Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs liegt eine grundsätzlich negativ zu beurteilende Verfestigung einer nicht privilegierten Wohnnutzung schon dann vor, wenn eine vorhandene Wohneinheit durch Ausdehnung der Wohnnutzung auf einen Nebenraum erweitert wird, weil hiermit die Voraussetzungen für eine Intensivierung einer im Außenbereich grundsätzlich unzulässigen Nutzung geschaffen werden (BayVGH, Beschl. v. 17.10.2007, Az. 1 ZB 06.3059).
  • VG Ansbach, 04.08.2010 - AN 9 K 09.02127

    Nutzungsänderung eines Wochenendhauses zur dauerhaften Wohnnutzung lässt die

    Auch in einer (bloßen) Nutzungsänderung kann nach obergerichtlicher (vgl. BayVGH vom 17.10.2007, Az.: 1 ZB 06.3059, juris) bzw. höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. BVerwG vom 28.10.1983, Az.: 4 C 70/78, juris) eine im Hinblick auf den Belang des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB negativ zu beurteilende, stärkere Inanspruchnahme des Außenbereichs liegen.

    Diese - auch solche Vorhaben erfassenden - Begünstigungstatbestände, (die vorliegend nicht einschlägig sind), gingen hinsichtlich der "Ausblendung" des Belanges des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB ins Leere, wenn dessen Beeinträchtigung bei solchen Vorhaben von vornherein ausgeschlossen wäre (vgl. BayVGH vom 17.10.2007, a.a.O.).

  • VG Koblenz, 14.12.2023 - 4 K 461/22

    Keine Baugenehmigung zur Errichtung eines Tierschutzhofes für Hunde im

    Aber auch eine Nutzungsänderung oder -intensivierung kann eine Splittersiedlung verfestigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. April 2012 - 4 C 10.11 -, Rn. 22; BayVGH, Beschluss vom 17. Oktober 2007 - 1 ZB 06.3059 -, Rn. 11; Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/ Krautzberger, BauGB, Kommentar, 151. EL August 2023, § 35 Rn. 108 m.w.N.).
  • VG Halle, 22.11.2012 - 4 A 80/11

    Immissionsschutzrechtlicher Vorbescheid für eine Abfallbehandlungsanlage

    Da als Splittersiedlung im Sinne dieser Vorschrift auch ein Siedlungssplitter gilt (VGH München, Beschluss vom 17. Oktober 2007 - 1 ZB 06.3059 - Juris Rn. 10), erfasst der Vorgang der Entstehung einer Splittersiedlung auch die erstmalige Errichtung eines Gebäudes im Außenbereich (vgl. Bracher in: Gelzer/Bracher/Reidt, Bauplanungsrecht, 6. Auflage 2001, Rdnr. 2586).
  • VGH Bayern, 20.01.2011 - 15 ZB 08.2728

    Antrag auf Zulassung der Berufung; Baugenehmigung im Geltungsbereich einer

  • VGH Bayern, 19.08.2010 - 1 CS 10.1430

    Gewerbebetrieb in landwirtschaftlicher Maschinenhalle im Außenbereich;

  • VG München, 16.02.2011 - M 9 K 09.5775

    Kein präziser Bauantrag; Tekturantrag; Verfestigung und Erweiterung einer

  • VG München, 25.05.2010 - M 11 S 10.933

    Nutzungsuntersagung; Außenbereich; Gewerbebetrieb

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